Es stellt keine Verletzung der Vorschrift des § 243 Abs. 5 S. 1 StPO dar, wenn der Angeklagte nicht unmittelbar nach der Mitteilung des Vorsitzenden über stattgefundene Verständigungsgespräche nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO, sondern erst nach dem Zustandekommen der Verständigung auf Grund der weiteren Erörterungen in der Hauptverhandlung über sein Schweigerecht belehrt wurde.

Denn der Gang der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO geregelt. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte nach der Mitteilung des Vorsitzenden gem. § 243 Abs. 4 S. 1 StPO und vor seiner Vernehmung zur Sache nach § 243 Abs. 5 S. 2 StPO darauf hinzuweisen ist, dass es ihm freistehe, sich zu den Anklagevorwürfen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 S. 1 StPO). Wenn bereits vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache Erörterungen über eine mögliche Verständigung geführt werden, sieht die Vorschrift eine Belehrung des Angeklagten über sein Schweigerecht nicht vor (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 243 Rz. 25; Franke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 243 Rz. 18; Gorf in Graf, BeckOK/StPO mit RiStBV und MiStra, § 243 StPO Rz. 31 [Oktober 2022]).

BGH v. 15.6.2022 – 6 StR 206/22

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