Die Anordnung einer Außenprüfung (bei einem Freiberufler) ist nach § 193 Abs. 1 AO auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Prüfung ausschließlich angeordnet wird, um festzustellen, ob im Prüfungszeitraum Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Denn es entspricht der st. Rspr. des BFH, dass eine Prüfungsanordnung nach den Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Somit kann eine Außenprüfung selbst dann angeordnet und durchgeführt werden, wenn bei Erlass der Prüfungsanordnung gegenüber einer GbR bereits gegen einen der Gesellschafter strafrechtliche Ermittlungen laufen (vgl. zu diesem Problemkreis BVerfG v. 9.8.2012 – 1 BvR 1902/11, StEd 2012, 578; BFH v. 14.4.2020 – VI R 32/17, BStBl. II 2020, 487 = AO-StB 2020, 274; Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 404 AO Rz. 127 [Dezember 2021]; Rüsken in Klein, 16. Aufl. 2022, § 193 Rz. 23; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 7.4 [Mai 2022]; Horn in Schwarz/Pahlke, AO, § 193 Rz. 6 [September 2022]; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichw. "Steuerfahndung" Rz. 33 [März 2022]; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 404 AO Rz. 99e ff. [Juli 2022].

BFH v. 24.5.2022 – VIII B 53/21

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