Rz. 4

Im Hinblick auf die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erweitert § 156 BewG die Zulässigkeit der Außenprüfung über § 193 AO hinaus. Nach dieser Vorschrift ist eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem an dem Feststellungsverfahren Beteiligten[1] zulässig. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten zum Teil nicht der Herrschaftsmacht des Stpfl. unterliegen, für dessen Besteuerung die Werte benötigt werden.

Nach § 10 Abs. 2 VersStG bzw. § 9 Abs. 2 FeuerschutzG ist bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die der Steuer nach dem jeweiligen Gesetz unterliegen, eine Außenprüfung auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die gem. § 7 VersStG Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften bzw. nach § 5 Abs. 2 FeuerschutzG zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind. Nach § 9 Abs. 3 FeuerschStG ist eine Außenprüfung auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die durch Vereinbarung einer gemeinsamen Schadentragung eine Versicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 FeuerschStG vereinbart haben.

Nach § 7 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist in deren Anwendungsbereich eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig. Die Vorschrift steht selbständig neben § 193 AO, sodass dessen Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein brauchen.[2]

Die in § 42f EStG geregelte Lohnsteuer-Außenprüfung stellt eine – auf die zutreffende Einbehaltung oder Übernahme und die richtige Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bezogene – besondere Form der Außenprüfung dar.[3]

Daneben enthalten die Einzelsteuergesetze Regelungen, die für die Ermittlung bestimmter für die Besteuerung erheblicher Sachverhalte auf die §§ 193203 AO verweisen.[4]

 

Rz. 5

Demgegenüber handelt es sich bei den in der AO und den Einzelsteuergesetzen geregelten Formen der Nachschau[5] nicht um Außenprüfungen. Das Gleiche gilt für Prüfungsmaßnahmen nach § 2 SchwarzArbG.[6] Die Nachschau stellt ein Mittel der Steueraufsicht dar, das nicht auf die systematische Überprüfung in der Vergangenheit verwirklichter Sachverhalte, sondern auf die sinnliche Wahrnehmung für die Besteuerung bedeutsamer gegenwärtiger Zustände und Vorgänge gerichtet ist.[7] Da ihr die Ausnutzung eines gewissen Überraschungsmoments eigen ist, bedarf sie anders als eine Außenprüfung keiner vorherigen Anordnung.[8] Wenn die im Rahmen der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden. Darauf ist schriftlich hinzuweisen.[9]

 

Rz. 6

Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht.[10] Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung unterliegen jeweils besonderen Regeln und sind nebeneinander zulässig. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert daher weder die Durchführung einer Außenprüfung noch die Erweiterung des Prüfungszeitraums einer bereits angeordneten Außenprüfung.[11]

§ 12 EUAHiG bietet die Grundlage für koordinierte Außenprüfungen (sog. "Simultanprüfungen") durch Finanzbehörden mehrerer EU-Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, die vor allem für die Prüfung von Unternehmen in einem multinationalen Konzernverbund von Bedeutung ist.[12] Nach § 10 EUAHiG können Bedienstete ausländischer Finanzbehörden an der im Inland durchgeführten Außenprüfung teilnehmen.

[5] Kassen-Nachschau gem. § 146b AO; Verbrauchsteuer-Nachschau gem. § 210 AO; LSt-Nachschau gem. § 42g EStG; USt-Nachschau gem. § 27b UStG.
[6] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 7.6; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 193 Rz. 4.
[7] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 193-203 AO Rz. 18; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 7.5.
[8] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 7.5.
[12] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 7.8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge