Zwar kann ein Täter auch dadurch etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen. Der Steuerhehler nach § 374 AO erlangt jedoch weder durch die Tat noch für diese die von den Lieferanten hinterzogenen Steuern und Abgaben. Er erspart sich durch die Tat auch keine Aufwendungen. Der Steuerhehler erlangt dadurch, dass er Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (vgl. hierzu BGH v. 18.12.2018 – 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153; v. 4.7.2018 – 1 StR 244/18, HFR 2018, 919; v. 27.1.2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236; v. 28.6.2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 374 AO Rz. 77b [Oktober 2021]). Das Tatgericht muss somit den Erlös aus dem Verkauf der Zigaretten feststellen, was dem Wert der Zigaretten entspricht (§ 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c S. 1 StGB).

BGH v. 5.5.2021 – 1 StR 502/20

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