Der Steuerhehler erlangt dadurch, dass er Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös. Zwar kann ein Täter auch dadurch etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er Aufwendungen erspart. So kann bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen. Der Steuerhehler nach § 374 AO hat jedoch weder durch die Tat noch für diese die von den Lieferanten hinterzogenen Steuern erlangt und erspart somit durch die Tat auch keine Aufwendungen (vgl. auch BGH v. 22.10.2019 – 1 StR 199/19, wistra 2020, 333; v. 31.3.2020 – 1 StR 403/19, NStZ-RR 2020, 315 = wistra 2020, 335; v. 11.2.2020 – 1 StR 622/19, n.v.; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 375a AO Rz. 20 [April 2021].

BGH v. 5.5.2021 – 1 StR 502/20

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