Die Regelungen des § 15 Abs. 4 S. 6-8 EStG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile.

FG Baden-Württemberg v. 25.5.2023 – 3 K 1694/19, EFG 2023, 1379, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 20/23

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