Rz. 549

Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003[1] ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit Wirkung von 2003 eingeführt und durch das Korb II-Gesetz v. 22.12.2003[2] auch auf zwischengeschaltete Personengesellschaften erstreckt worden. Die Rückwirkung des § 15 Abs. 4 S. 6 EStG auf den Vz 2003 hat der BFH[3] als unechte Rückwirkung insoweit für verfassungsrechtlich zweifelhaft erachtet, als sich § 15 Abs. 4 S. 6 EStG ohne Beschränkung auch auf Verluste erstreckt, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten Verpflichtungen beruhen. .

Sinn und Zweck der Regelung ist die Beseitigung eines möglichen Verlusttransfers oder Verlusttransports mittels einer still beteiligten Kapitalgesellschaft durch § 15 Abs. 4 S. 6 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.[4] Die Regelung gilt als verfassungsrechtlich problematisch, da sie Kapitalgesellschaften und Mitunternehmerschaften sowie Innen- und Außengesellschaften ohne hinreichende Rechtfertigung ungleich behandelt.[5] Gleichwohl hat das FG Baden-Württemberg verfassungsrechtliche Zweifel jüngst unter Hinweis auf den Charakter der Vorschrift als Missbrauchsabwehr verneint.[6]

Rz. 550 einstweilen frei

[1] BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321.
[2] BGBl I 2003, 2840.
[4] BR-Drs. 866/02, 57; BT-Drs. 15/119, 38; kritisch hierzu Groh, DB 2004, 668, 672.
[5] Zweifelnd auch BFH v. 20.10.2010, I R 62/08, Rz. 18, BFH/NV 2011, 352, Beitrittsaufforderung an das BMF: Beschränkung des Verlustabzugs bei stiller Gesellschaft; ebenso Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 2023, § 15 EStG Rz. 436; BFH v. 27.3.2012, I R 62/08, BFH/NV 2012, 1267: Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Vz 2003.

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