Die Beantwortung der Frage, wann ein Goldhandel als gewerblich zu qualifizieren ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Beim An- und Verkauf von physischem Gold ist nach Auffassung des FG der Anzahl der Geschäfte und den zeitlichen Abständen zwischen Anschaffung und Veräußerung des gehandelten Goldes eine hohe Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit beizumessen. Denn der kurzfristige und häufige Umschlag von physischem Gold ist einer vermögensverwaltenden Goldanlage fremd und spricht daher für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs.

FG Sachsen-Anhalt v. 7.7.2022 – 2 K 265/20, EFG 2023, 1202, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: I B 75/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge