Gegen den in § 52 Abs. 10 S. 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, welcher die Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5-7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.1998 regelt, bestehen nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt.

Schl.-Holst. FG v. 27.4.2022 – 5 K 46/21, EFG 2022, 1438, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 12/22

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