Die bloße Vorfinanzierung und anschließende Umlegung der Erschließungskosten auf die Erwerber begründet keinen gewerblichen Grundstückshandel. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kommune die Erschließung selbst übernimmt, entsprechende Unternehmen beauftragt und den Steuerpflichtigen durch Erhebung eines Erschließungsbeitrags nach §§ 127 ff. BauGB zur Kostentragung heranzieht oder ob die Gemeinde einen Erschließungsträger zur Herstellung der Erschließung im eigenen Namen und auf Kosten des Erschließungsträgers beauftragt und der Erschließungsträger sich durch privatrechtlichen Vertrag beim Steuerpflichtigen refinanziert.

FG Münster v. 20.4.2023 – 8 K 328/21 E, EFG 2023, 1136, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 8/23

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