Ein vertragliches Privatnutzungsverbot des Firmenwagens kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn dessen Einhaltung ernsthaft überwacht wird. Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer sind an den Nachweis fehlender Privatnutzung dabei strenge Anforderungen zu stellen. Für den Anscheinsbeweis spricht, dass nicht zu erwarten ist, dass ein Verstoß gegen ein mit der – ebenfalls von ihm vertretenen – Gesellschaft vereinbartes Privatnutzungsverbot auf Grund des fehlenden Interessengegensatzes eine gesellschaftsrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenz nach sich ziehen würde. Angesichts dessen kann für diesen Fall nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sich tatsächlich an ein solchermaßen vereinbartes Verbot einer privaten Nutzung hält. Vielmehr spricht die allgemeine Lebenserfahrung hier dafür, dass er – unabhängig von einem solchen Nutzungsverbot – das Fahrzeug auch privat nutzt. Entsprechend versagte das FG den für das Fahrzeug geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.

FG Münster v. 28.4.2023 – 10 K 1193/20 K, G, F, EFG 2023, 1482, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 33/23

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