Zinsswapgeschäfte sind schwebende Geschäfte und somit nicht zu bilanzieren. Ein drohender Verlust aus einem Zinsswapgeschäft, das nicht als Sicherungsgeschäft im Rahmen einer Bewertungseinheit anzusehen ist, berechtigt gem. § 5 Abs. 4a S. 1 EStG nicht zur Passivierung einer Rückstellung. Nach Auffassung des FG Köln sind Zinsswapgeschäfte Termingeschäfte i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG.

FG Köln v. 24.1.2019 – 12 K 2605/15, EFG 2021, 637, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 23/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge