Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG unbeschränkt abziehen, die er an die GKV entrichtet. Beiträge für eine weitere Basisabsicherung durch eine private Krankenversicherung (PKV) können dagegen nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG geltend gemacht werden.
FG Nürnberg v. 20.7.2023 – 8 K 431/22, EFG 2024, 291, NZB eingelegt, Az. des BFH: X B 104/23
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