Im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrages stellen Nutzungsentschädigungen für bereits geleistete Zahlungen steuerbare Kapitaleinkünfte des Darlehensnehmers gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Denn jedes wirtschaftliche Nutzungsentgelt ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG unabhängig von Bezeichnung, Ausgestaltung, Zahlungsart und Berechnungsgrundlage (Vorwegzahlung, rechnerische Einbeziehung in Kapitalrückzahlung, Berechnung nach ungewissem Ereignis) und unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages steuerpflichtig.

FG Nürnberg v. 3.3.2021 – 3 K 179/19, EFG 2021, 1720, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 11/21

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