Nach Auffassung des FG des Saarlandes ist es ernstlich zweifelhaft,

  • ob die in der Einkünftekorrekturnorm des § 1 Abs. 5 S. 2-4 AStG für Betriebsstätten normierten Fremdvergleichsgrundsätze Zuordnungskriterien für die nach § 4 Abs. 1 EStG vorzunehmende Gewinnermittlung enthalten;
  • ob die Personalfunktion bei personallosen Betriebsstätten maßgebliches Zuordnungskriterium auch für diejenigen Wirtschaftsgüter sein kann, die die personallose Betriebsstätte begründen;
  • ob § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG auch im Falle einer sog. passiven Entstrickung (Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts durch gesetzliche Maßnahme) anwendbar ist.

Saarl. FG v. 30.3.2021 – 1 V 1374/20, EFG 2021, 1122, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: IV B 35/21 (AdV)

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