Die Finanzverwaltung verlangt für das Tatbestandsmerkmal der inländischen Bereederung, dass die wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung zumindest fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden, was auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen gelten soll. Nach Auffassung des FG ist die Auslegung des Merkmals der Bereederung im Inland i.S. einer "fast ausschließlich" im Inland zu erfolgenden Bereederung zu eng. Eine Bereederung im Inland gem. § 5a Abs. 1 S. 1 EStG setzt nach Auffassung des FG lediglich eine überwiegend inländische Bereederung und nicht eine fast ausschließliche inländische Bereederung voraus.

FG Nds. v. 15.12.2020 – 12 K 247/17, EFG 2022, 91, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 15/21

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