Bei grundbesitzverwaltenden Gesellschaften gelangt die Minderung der Gewerbeertragskürzung im Hinblick auf Sondervergütungen gem. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Gesellschafter ihre Beteiligungen sämtlich im Privatvermögen halten und es sich damit um gewerbesteuerbefreite Vergütungsempfänger handelt. Eine teleologische Reduzierung der Norm kommt nach Auffassung des FG Köln nicht in Betracht.

FG Köln v. 25.3.2020 – 12 K 1954/18, EFG 2021, 783, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 11/20

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