Die Regelung in § 10 Abs. 4b S. 3 EStG findet auch Anwendung auf solche Erstattungsbeträge, in denen vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 4b EStG zum 1.1.2012 geleistete Versicherungsbeiträge enthalten sind. Dies verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

FG Rheinland-Pfalz v. 16.9.2021 – 4 K 1565/19, EFG 2022, 25, Rev. eingelegt, Az.: des BFH: X R 27/21

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