Eine Forderung ist auch dann in

  • einen Zins- und
  • einen Tilgungsanteil

aufzuteilen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich die Unverzinslichkeit der Kapitalüberlassung vereinbart haben. Wird die Forderung abgetreten, tritt der Zessionar in die Rechtsstellung des Kapitalgebers ein. Verzichtet der Zessionar für die Abtretung auf künftige Pflichtteilsansprüche gegenüber den Zedenten, bleibt die Verzinsung der Forderung gleichwohl bestehen.

Hess. FG v. 20.12.2022 – 5 K 1615/20, EFG 2023, 829, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 6/23

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