Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 6/23)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung des Zinsanteils nach Abtretung einer später fälliger Kaufpreisrate. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 6/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Aufteilung einer erst später fälligen Kaufpreisrate in einen Tilgungsanteil und einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil gilt auch für den Fall, dass die Kaufpreisrate unmittelbar nach der Veräußerung unentgeltlich übertragen wird.
  2. Der für die Ermittlung des Zinsanteil maßgeblich Zinssatz in Höhe von 5,5 % gemäß § 12 Abs. 3 BewG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
  3. Der Zinsanteil unterliegt grundsätzlich dem besonderen Steuersatz nach § 32d EStG (Abgeltungsteuer).
  4. Der für ein die Abgeltungsteuer ausschließendes Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG notwendige beherrschende Einfluss liegt regelmäßig nicht vor, wenn die vertraglichen Hautpflichten klar und eindeutig vereinbart sind, das Vereinbarte tatsächlich durchgeführt wurde und einzelne Sachverhältnismerkmale allenfalls geringfügig vom Üblichen abweichen. Eine ungesicherte Darlehensgewährung ist keine schädliche Abweichung.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 3; BGB § 101 Nr. 2 2. Hs

 

Streitjahr(e)

2015

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten Forderung, die im Rahmen eines Vertrages über vorweggenommene Erbfolge der Klägerin gegen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abgetreten wurde.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom des Notars A mit Amtssitz, UR-Nr. XXXX (im Folgenden: Übergabevertrag) übertrugen die Eltern der Klägerin, Herr B und Frau C, ihre Anteile an der D Verwaltungs GbR, der D GmbH und das Betriebsgrundstück der D GbR zum Großteil auf ihren Sohn E, den Bruder der Klägerin. Herr E trat zudem in eine Poolvereinbarung ein, die die Stimmrechtsbindung der D GmbH betrifft (Bl. 53 d. Sonderbands). Nach § 20 Abs. 2 des Übergabevertrags verpflichtete sich der Sohn gegenüber seinen Eltern, einen Abfindungsbetrag (Gleichstellungsgeld) in Höhe von xxxxxxxxxx € zu zahlen. Der Betrag war in zwei Raten von xxxxxxx €, fällig am 30.12.2014, und xxxxxxxxxxx €, fällig am 30.12.2015, zu zahlen. Die Raten waren zinslos gestundet. Dabei war der Sohn berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Raten auch vor Fälligkeit zu zahlen. Auf eine Wertsicherung und dingliche Sicherheit wurde nach § 20 Abs. 2 des Übergabevertrags ausdrücklich verzichtet. Die Eltern der Klägerin traten beide Forderungen mit sofortiger Wirkung an ihre Tochter, die Klägerin, ab, ohne jedoch für die Erfüllung einzustehen. Der Übernehmer, Herr E, unterwarf sich diesbezüglich mit seinem ganzen Vermögen der Zwangsvollstreckung und verpflichtete sich, die abgetretenen Raten an ein von der Klägerin zu benennendes Bankkonto zu zahlen. Nach § 20 Abs. 3 des Übergabevertrags verzichtete die Klägerin hingegen aufschiebend und auflösend bedingt auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am jeweiligen Nachlass ihrer Eltern. Dieser Pflichtteilsverzichtsvertrag stand insbesondere unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vorgenannten Raten einschließlich etwaiger Verzugszinsen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Übergabevertrag Bezug genommen (Bl. 60 ff. d.A.; insb. Bl. 73 ff. d.A.).

Herr E zahlte zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen die Raten fristgemäß.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 19.07.2017 für 2015 Einkommensteuer in Höhe von xxxxx € fest. Für die insoweit nicht in Streit stehenden Besteuerungsgrundlagen wird auf den Einkommensteuerbescheid vom 19.07.2017 Bezug genommen (Bl. 34 d. ESt-Akte).

Vom vorgenannten Sachverhalt des Übergabevertrages hatte der Beklagte zunächst keine Kenntnis und berücksichtigte diesen daher zunächst nicht.

Nach Mitteilung der Betriebsprüfungsstelle vom 21.11.2018 (Bl. 40 d. ESt-Akte) des beklagten Finanzamts änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2015 und setzte die Steuer mit geändertem Bescheid vom 05.12.2018 unter Berücksichtigung von Einkünften aus sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des EinkommensteuergesetzesEStG – in Höhe von xxxxxx € auf insgesamt xxxxxx € fest, wobei die vorgenannten Einkünfte nicht dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG, sondern dem tariflichen Steuersatz unterworfen wurden. Auf den Einkommensteuerbescheid vom 05.12.2018 wird Bezug genommen (Bl. 18 d.A).

Den Zinsanteil errechnete der Beklagte aus der Abzinsung der zweiten Rate des Übergabevertrags vom 07.07.2017 in Höhe von xxxxxxx €, die am 07.07.2014 entstanden ist, aber erst am 31.12.2015 zur Zahlung fällig sei – der Vertrag nannte den 30.12.2015 als Fälligkeitsdatum. Hierbei wurde aus einer Laufzeit von einem Jahr, 5 Monaten und 24 Tagen nach Interpolierung der beiden Abzinsu...

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