Das Niedersächsische FG hat zur Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-off entschieden, dass der Begriff der Abspaltung i.S.d. § 20 Abs. 4a Abs. 7 EStG typusorientiert dahingehend auszulegen ist, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG vorliegen müssen. Die Erfüllung sämtlicher, von der Finanzverwaltung geforderter Voraussetzungen (s. hierzu BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/08/10004 :017 – DOK 2015/0468306, EStB 2016, 97 [Apitz] = BStBl. I 2016, 85 Rz. 115) ist dagegen nicht erforderlich.

FG Nds. v. 15.9.2020 – 13 K 223/17, EFG 2021,945, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 27/20

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