Bei zum Zweck der ruhestandsnahen Freistellung nicht ausgezahlten Gehaltsbestandteilen ist nicht bereits deshalb von einem Zufluss von Arbeitslohn auszugehen, weil die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung keine Zeitwertkontengarantie enthält.

Thür. FG v. 25.11.2021 – 4 K 122/18, EFG 2022, 120, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 28/21

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