Holt der Arbeitgeber aufgrund einer Verpflichtung i.R.d. bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig erweiterte Führungszeugnisse ein, besteht ein überwiegend betriebliches Interesse, das der Annahme von Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegen steht.

FG Münster v. 23.3.2022 – 7 K 2350/19 AO, EFG 2022, 920, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 10/22

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