Stillhalterprämien werden seit dem VZ 2009 nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG versteuert. Hieraus folgt, dass

  • vereinnahmte Stillhalterprämien bei Zufluss und
  • Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte im Zeitpunkt des Abflusses

zu berücksichtigen sind.

FG München v. 28.9.2021 – 6 K 1458/19, EFG 2021, 2060, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 27/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge