Stillhalterprämien werden seit dem VZ 2009 nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG versteuert. Hieraus folgt, dass
- vereinnahmte Stillhalterprämien bei Zufluss und
- Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte im Zeitpunkt des Abflusses
zu berücksichtigen sind.
FG München v. 28.9.2021 – 6 K 1458/19, EFG 2021, 2060, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 27/21
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