Eine Kapitalforderung wird nicht bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages, sondern erst mit der Auszahlung der Darlehenssumme (im Streitfall: durch erneute Inanspruchnahme des Kontokorrents) begründet, so dass dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Frage der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG ist. Im Streitfall kam daher § 32d EStG zur Anwendung.

Ein Näheverhältnis/Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 2 EStG liegt dann vor, wenn die Darlehensgeberin (Ehefrau des Alleingesellschafters der Darlehensnehmerin) an der Darlehensgewährung auch deshalb ein wirtschaftliches Interesse hat, weil sie zugleich Einkünfte aus der Vermietung/Verpachtung an die Darlehensnehmerin erzielt.

FG Berlin-Bdb. v. 12.6.2023 – 7 K 7115/21, EFG 2023, 1682, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 25/23

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