Der Switch-Over von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode für Betriebsstätteneinkünfte nach § 20 Abs. 2 AStG für sog. Zwischeneinkünfte ist auch ohne Nachweismöglichkeit der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit (entsprechend § 8 Abs. 2 AStG) europarechtlich zulässig. Die ausländische Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wird im Vergleich zur inländischen Betriebsstätte nicht benachteiligt, wenn die ausländischen Steuern des Betriebsstättenstaates nur angerechnet werden.

FG München v. 13.7.2021 – 6 K 215/19, EFG 2021, 1702, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 34/21

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