Die Provision für die Verpfändung eines Kontoguthabens gehört zu den sonstigen Einkünften – und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Provision nicht "aus" dem Pfandgut selbst herrührt und zudem weder die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Entsprechendes gilt für die aufgrund der Bereitstellung eines Betriebsmittelkredits gezahlten Bereitstellungszinsen.

FG Münster v. 29.12.2021 – 8 K 592/20 E, EFG 2023, 680, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 7/23

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