Die Ausnahme von der Besteuerung für eine Abfindungszahlung nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 DBA-UK 2010 setzt voraus, dass die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im abkommensrechtlichen Sinne in Großbritannien dargelegt wird. Unterlässt es der Steuerpflichtige – unter Berücksichtigung der Literatur zum britischen Steuerrecht –, unabdingbare Umstände für eine Ansässigkeit in Großbritannien darzulegen, bedarf es einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht.

Das FG hat zudem entschieden, dass die zeitliche Anwendungsbestimmung für die abkommensüberschreibende Regelung des § 50d Abs. 12 EStG jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn eine vorhergehende unbeschränkte Steuerpflicht erst zu einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem bereits ein ausformulierter Gesetzesentwurf von einem Initiativorgan dem Bundestag als Verhandlungsgegenstand zugeleitet wurde – und damit mit einer Veränderung der geltenden Rechtslage zu rechnen war.

FG Münster v. 23.8.2022 – 15 K 791/19 L, EFG 2023, 57, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 69/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge