Versicherungsunternehmen unterliegen mit ihren versicherungstechnischen Rückstellungen sowie ihren aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern regelmäßig nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, soweit die Rückstellungen und Verbindlichkeiten von Vermögenswerten des gebundenen Vermögens i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 VAG gedeckt werden.

FG München v. 25.7.2022 – 7 K 361/21, EFG 2022, 1700, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 32/22

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