Der von einem Kfz-Händler an den Kfz-Hersteller am Ende der Leasinglaufzeit zu zahlende Beteiligungsbetrag, mit dem der Händler das Verlustrisiko aus der dem Leasingnehmer gewährten Rückkaufoption mindert, gehört zu den Anschaffungsnebenkosten des bei Ausübung der Option zurückerworbenen Fahrzeugs. Der Beteiligungsbetrag kann daher zu Beginn der Leasinglaufzeit weder als Verbindlichkeit noch als Verbindlichkeitsrückstellung passiviert werden.

Thür. FG v. 17.6.2020 – 4 K 460/17, EFG 2022, 333, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 20/20

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