Eine Vermächtnisrente, welche durch die Vorerbin an den Sohn des Erblassers gezahlt wird, ist als sonstige Einkünfte steuerbar. Die Versteuerung erfolgt als dauernde Last in vollem Umfang, da das Vermächtnis in Form wiederkehrender Zahlungen von 25 % der Einnahmen eines Mietobjekts eingeräumt worden war.

FG Berlin-Bdb. v. 17.6.2020 – 1 K 1190/18, EFG 2021, 646, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/20

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