Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortages nach § 10d Abs. 4 EStG ist der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) nach dem Gesetzeswortlaut verlusterhöhend zu berücksichtigen, da § 10d Abs. 4 S. 2 EStG auf den "Gesamtbetrag der Einkünfte" und nicht auf die "Summe der Einkünfte" als Ausgangsgröße abstellt.

Thür. FG v. 26.4.2022 – 4 K 510/20, EFG 2023, 395, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 7/22

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