Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Zusammenhang mit einem Ersatzmutterschaftsverhältnis (Leihmutterschaft) sind nicht als außergewöhnliche Belastungen (agB) i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als agB ist, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vorgenommen wird. Denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsläufigen Aufwand i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG begründen. Vielmehr ist von den Steuerpflichtigen zu erwarten, dass sie gesetzliche Verbote beachten. Aufwendungen für nach objektiv-rechtlichen Maßstäben verbotene Behandlungsmaßnahmen (wie im Streitfall) sind selbst dann nicht zwangsläufig, wenn sie nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind oder wegen eines Strafausschließungsgrundes nicht geahndet werden.

Als außergewöhnliche Belastungen sind daher Kosten für eine künstliche Befruchtung nur zu berücksichtigen, wenn die aufwandsbegründende Behandlung

  • insbesondere nicht gegen das deutsche ESchG verstößt und
  • mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte im Einklang steht.

Auch künstliche Befruchtungen oder andere reproduktionsmedizinische Behandlungen im Ausland sind nach der Rechtsprechung für Zwecke der steuerlichen Abziehbarkeit nach § 33 Abs. 1 EStG an den Regelungen des deutschen ESchG zu messen. Steht die Behandlung nicht mit diesen Regelungen im Einklang, sind die entsprechenden Aufwendungen auch dann steuerlich nicht abziehbar, wenn die Behandlung im Land der durchgeführten reproduktionsmedizinischen Behandlung – wie im Streitfall – zulässig ist.

FG Münster v. 7.10.2021 – 10 K 3172/19 E, EFG 2022, 249, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 29/21

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