Rücklagen i.S.d. § 6b Abs. 3 EStG sind in der für die Mitunternehmerschaft aufzustellenden Bilanz zu bilden. Das gilt auch für ausgeschiedene Gesellschafter. Maßgeblich für die Bildung und Auflösung der § 6b-EStG-Rücklage ist grundsätzlich die Steuer- bzw. Sonderbilanz des "veräußernden" Betriebs. Im Falle der Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils ist aber die Auflösung einer § 6b-EStG-Rücklage durch das Wohnsitz-FA i.R.d. ESt-Veranlagung des ehemaligen Gesellschafters zulässig, da die nachträglichen Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG aus der Auflösung der § 6b-EStG-Rücklage nicht mehr einheitlich und gesondert festzustellen sind.

FG München v. 10.6.2021 – 13 K 1825/19, EFG 2022, 1601, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 14/21

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