Auf geschätzte – tatsächlich aber nicht angefallene – Erträge eines ausländischen thesaurierenden Investmentfonds abgeführte KapSt ist anzurechnen bzw. zu erstatten. Im vorliegenden Streitfall ging es zwar um Erträge, die es tatsächlich nicht gegeben hat und die deshalb auch weder zu erklären noch zu versteuern sind bzw. waren. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der zutreffenden Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen muss nach Auffassung des FG allerdings eine Anrechnung bzw. Erstattung erfolgen. Vor diesem Hintergrund sieht das FG zwei Möglichkeiten:

  • Entweder ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG dahingehend auszulegen, dass Kapitalerträge, die es nicht gegeben hat, deshalb "bei der Veranlagung erfasst" sind, weil sie mit 0 EUR anzusetzen wären, so dass die darauf entfallende KapSt anzurechnen ist.
  • Oder § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist für tatsächlich nicht existente Kapitalerträge nicht einschlägig, so dass sich der Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO ergibt, weil es in diesem Fall kein Einzelsteuergesetz als lex specialis gibt, das dem allgemeinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO vorgeht.

FG Rheinland-Pfalz v. 20.10.2020 – 5 K 1511/17, EFG 2021, 107, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 56/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge