Auch wenn ein Zins-Währungs-Swap mit dem Finanzierungsdarlehen eines Vermietungsobjekts – und damit mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – objektiv und subjektiv in engem wirtschaftlichen Zusammenhang steht, ist ein vom Steuerpflichtigen beim Auslaufen des Swapgeschäfts auf Grund von Währungsschwankungen (im Streitfall: Verhältnis von EUR zu CHF) zu entrichtender Mehrbetrag nicht als WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, da dieser nicht der Nutzungsüberlassung des Vermietungsobjekts, sondern der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Der Mehraufwand fällt – wie die Tilgung eines Darlehens – in die nicht steuerbare private Vermögenssphäre.

FG Köln v. 22.4.2021 – 6 K 3247/17, EFG 2021, 1473, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/21

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