Die Fahrtenbuchmethode kommt nur zur Anwendung bei belegmäßigem Nachweis sämtlicher Fahrzeugaufwendungen (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieser Belegnachweis kann nach Auffassung des FG München jedoch durch eine Teilschätzung ergänzt werden, wenn die erforderliche Schätzung nur einen geringfügigen Mangel behebt, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führt. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • lediglich der belegmäßige Nachweis für den konkreten Kraftstoffverbrauch der einzelnen Fahrzeuge fehlt,
  • die gesamten Treibstoffkosten des Unternehmens allerdings belegt sind und
  • die Kosten pro Liter durch eine Durchschnittspreisbewertung feststehen.

In diesem Fall kann die verbrauchte Treibstoffmenge für das einzelne Fahrzeug unter Heranziehung der Verbrauchsangaben des Herstellers geschätzt werden.

FG München v. 16.10.2020 – 8 K 611/19, EFG 2021, 541, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 44/20

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