Streitig war die Frage, ob die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b S. 1 EStG

  • lediglich im Antragsjahr (Erstjahr)
  • oder aber auch in den jeweiligen vier folgenden VZ

vorliegen müssen. Dabei ist insbesondere ungeklärt, ob § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG für die dem Erstjahr folgenden vier VZ lediglich eine Nachweiserleichterung oder aber eine gesetzliche Fiktion der Tatbestandsvoraussetzungen des Optionsrechts enthält.

Das FG Köln hat nun entschieden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 und 4 EStG dahingehend zu verstehen sind, dass die Voraussetzungen für das Optionsrecht lediglich im Antragsjahr vorliegen müssen und der Wegfall der beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft in einem der dem Antragsjahr folgenden vier VZ für die Fortgeltung der Option unerheblich ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen der Option werden in den vier auf das Erstjahr folgenden VZ fingiert. Dabei ist der Wegfall einer beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft in einem der dem Antragsjahr folgenden vier VZ für die Fortgeltung der Option unerheblich.

FG Köln v. 15.12.2020 – 11 K 1048/17, EFG 2021, 1111, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 2/21

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