Bauzeitzinsen, die in die Herstellungskosten für unterjährig ausgeschiedene Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens eingegangen sind, sind gewerbesteuerlich nicht hinzuzurechnen. Denn nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind die genannten Schuldentgelte nur hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Im Streitfall waren für die Finanzierung der Bauobjekte angefallenen Aufwendungen jedoch als Bauzeitzinsen i.S.d. § 255 Abs. 3 S. 2 HGB nicht i.S.d. Einleitungssatzes des § 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden, da sie von der Steuerpflichtigen als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern ihres Umlaufvermögens behandelt wurden.

FG Köln v. 25.11.2021 – 13 K 703/17, EFG 2022, 516, NZB eingelegt, Az. des BFH: III B 145/21

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