Für die Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags i.S.d. § 34a EStG ist das Wohnsitz-FA auch dann zuständig, wenn ein Betriebsstätten-FA Feststellungsbescheide gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO und § 34a Abs. 10 EStG erlassen hat.

Hess. FG v. 19.10.2022 – 4 K 591/21, EFG 2023, 1011, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VIII B 16/23

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