Für die Frage der Beurteilung des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht eines Bürgen ist auf den Zeitpunkt des Forderungsübergangs nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB (Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen) und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages abzustellen. Im Streitfall führte der Ausfall der Darlehensforderung nicht zu Werbungskosten i.R.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Übergangs auf den Steuerpflichtigen gem. § 774 BGB auf Grund der bereits eröffneten Insolvenz der GmbH wertlos war.

FG Nürnberg v. 18.11.2021 – 4 K 519/18, EFG 2023, 1128, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 3/23

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