Eine aus Anlass des Arbeitsplatzverlustes zugesagte "echte" Abfindung kann mangels Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts (§ 14 SGB V) nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden. Die echte Abfindung kann nicht an der steuerfreien Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung nach § 3 Nr. 53 EStG teilnehmen. Beachten Sie: Eine Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, eine echte Abfindung einem (bestehenden) Wertguthaben (Zeitwertkonto) zuzuführen,

  • ist wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam und
  • vermag ein Hinausschieben der Fälligkeit nicht zu bewirken.

Die "echte" Abfindung fließt dem Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses – spätestens aber mit Auszahlung des um die "echte" Abfindung scheinbar aufgestockten Wertguthabens an die Deutsche Rentenversicherung – zu.

FG Berlin-Bdb. v. 17.6.2021 – 4 K 4206/18, EFG 2021, 1932, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 25/21

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