Zahlungen zur Ablösung eines Zinsswaps sind gem. § 20 Abs. 8 S. 1 EStG den WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, wenn das Swap-Geschäft

  • subjektiv dazu bestimmt und
  • objektiv dazu geeignet ist,

das Zinsrisiko aus einem Darlehen, das zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen wurde, abzusichern.

FG Düsseldorf v. 8.9.2021 – 5 K 881/20 F, EFG 2021, 2048, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 26/21

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