Für die Aufteilung des GewSt-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden GewSt i.S.d. § 35 EStG ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende eines vom EZ abweichenden Wirtschaftsjahres maßgeblich.

FG Düsseldorf v. 20.7.2022 – 10 K 686/20 F, EFG 2022, 1847, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 21/22

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