Das negative Kapitalkonto fällt zu dem Zeitpunkt weg, zu dem feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt. Das ist insbesondere bei einer Einstellung des werbenden Betriebs einer GmbH & Co. KG der Fall, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine neue Betätigung aufgenommen werden soll.

FG Münster v. 20.7.2022 – 9 K 3170/19 F, EFG 2023, 49, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 28/22

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