Die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims stellt selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der GrESt unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt.

FG Nds. v. 28.7.2021 – 9 K 234/17, EFG 2021, 1820, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 22/21

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