Dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn sind Sondervergütungen auch insoweit hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung/-aufgabe entstanden sind. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen jedoch nicht zum fiktiven Gewerbeertrag i.S.d. § 7 S. 3 Alt. 1 GewStG (i.d.F. des JStG 2019). Denn die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, nicht jedoch zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.

FG Hamburg v. 4.5.2021 – 2 K 61/19, EFG 2021, 1842; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 14/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge