Die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Arbeitnehmern keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.

FG Hess. v. 25.11.2020 – 12 K 2283/17, EFG 2021, 485, NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 5/21

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