Fiktives Anlagevermögen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist im Fall der Anmietung von Unterkünften für eigene Mitarbeiter anzunehmen, wenn das Vorhandensein der Räume zwingend erforderlich ist, um überhaupt das Geschäft auszuüben. Die Übernachtungsmöglichkeiten stellen dann „wesentliche "Produktionsmittel" dar und sind damit anlagevermögensähnlich, um die Leistungen erbringen zu können.

FG Berlin-Bdb. v. 13.12.2022 – 8 K 8102/21, EFG 2023, 777, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 3/23

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