Gewinne aus der Rückzahlung von Anleihen, die als sog. unechte Finanzinnovationen zu qualifizieren sind, führen seit Einführung der Abgeltungsteuer zu gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Beachten Sie: Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von Finanzinnovationen, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, ohne dass es auf die genaue Ausgestaltung und eine Trennbarkeit von Ertrags- und Vermögensebene ankommt.

Verfassungskonform: Das FG Köln stellte heraus, dass die Einfügung des § 52a Abs. 10 S. 7 Halbs. 2 EStG durch das JStG 2009 (jetzt: § 52 Abs. 28 S. 16 letzter Halbsatz EStG) jedenfalls dann nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzgrundsatz verstößt, wenn die dieser Vorschrift unterfallenden Anleihen zum Zeitpunkt der Verkündung des JStG 2009 noch nach anderen Vorschriften steuerverhaftet waren. Ebenfalls wurde ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneint.

FG Köln v. 3.7.2020 – 12 K 449/18, EFG 2021, 366, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 23/20

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